Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 13.09.2012 - 2 B 321/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,29687
OVG Sachsen, 13.09.2012 - 2 B 321/12 (https://dejure.org/2012,29687)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 13.09.2012 - 2 B 321/12 (https://dejure.org/2012,29687)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 13. September 2012 - 2 B 321/12 (https://dejure.org/2012,29687)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,29687) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    SchulG § 33, § 24, § 4a

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Fortführung einer Schule oder Klassenstufe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SchulG § 24 Abs. 3 S. 2; SchulG § 34 Abs. 1 S. 1
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Fortführung einer Schule oder Klassenstufe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auflösung von Schulen - Öffentliches Bedürfnis für die Fortführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 79
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Sachsen, 10.11.2011 - 2 B 194/11

    Widerruf der Mitwirkung, Klassenstufe, Schulschließung

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 2 B 321/12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris; Beschl. v. 10. November 2011 - 2 B 194/11 -) bedarf die Prüfung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Klassenstufe grundsätzlich einer Abwägung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

    In den beiden vorangegangenen Schuljahren wurde sie im Schuljahr 2011/2012 mit 34 Anmeldungen und im Schuljahr 2010/2011 mit 22 Anmeldungen (deutlich) verfehlt, wobei sich die Zahl der angemeldeten Schüler bis zum Unterrichtsbeginn auch in diesen Schuljahren um fünf bzw. sechs Schüler noch weiter reduziert hat (vgl. Senatsbeschl. v. 10. November 2011 - 2 B 194/11 - und v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris).

    Vor dem Hintergrund seiner Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen, den Mitwirkungsentzug im Schuljahr 2011/2012 betreffenden Beschluss vom 10. November 2011 - 2 B 194/11 - ist für den Senat nicht ersichtlich, dass inzwischen unzumutbare bauliche Verhältnisse an der Mittelschule in O.

    Unabhängig davon kommt der Entschließung nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 10. November 2011 - 2 B 194/11 - Rn. 24) keine Rechtswirkung im Außenverhältnis gegenüber Schulträgern, Schülern oder Eltern zu, so dass sich die Antragstellerin hierauf nicht berufen kann.

  • OVG Sachsen, 12.11.2010 - 2 B 248/10

    Mittelschule, öffentliches Bedürfnis, bauliche Besonderheiten, Schulweg,

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 2 B 321/12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris; Beschl. v. 10. November 2011 - 2 B 194/11 -) bedarf die Prüfung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Klassenstufe grundsätzlich einer Abwägung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

    In den beiden vorangegangenen Schuljahren wurde sie im Schuljahr 2011/2012 mit 34 Anmeldungen und im Schuljahr 2010/2011 mit 22 Anmeldungen (deutlich) verfehlt, wobei sich die Zahl der angemeldeten Schüler bis zum Unterrichtsbeginn auch in diesen Schuljahren um fünf bzw. sechs Schüler noch weiter reduziert hat (vgl. Senatsbeschl. v. 10. November 2011 - 2 B 194/11 - und v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris).

    Der Senat folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, die sich an der Rechtsprechung des Senats orientiert (vgl. Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris).

  • OVG Sachsen, 14.09.2010 - 2 B 234/10

    Feststellung eines öffentlichen Bedürfnisses für die Fortführung einer Schule

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 2 B 321/12
    Für die Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Fortführung einer Schule oder Klassenstufe ist maßgeblicher Zeitpunkt weiterhin der Unterrichtsbeginn des betreffenden Schuljahres und nicht der Schuljahresbeginn im Rechtssinne (Fortführung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Beschl. v. 14.9.2010, SächsVBl. 2011, 63. f.).

    Wie der Senat entschieden hat (vgl. Beschl. v. 14. September 2010, SächsVBl. 2011, 63, 64; Beschl. v. 24. August 2004 - 2 BS 316/04 - und v. 25. November 2004 - 2 B 794/04 -), beurteilt sich die Frage, ob für die Einrichtung oder Fortführung einer Schule oder Klassenstufe ein öffentliches Bedürfnis besteht, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns im jeweiligen Schuljahr.

    10 Ergeht der Bescheid über den Mitwirkungswiderruf - wie hier der Bescheid des Antragsgegners vom 15. August 2012 - vor Unterrichtsbeginn, sind Grundlage der Entscheidung die dann vorliegenden Anmeldungen, wobei sich bereits abzeichnende Änderungen bis zum Unterrichtsbeginn einzubeziehen und zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschl. v. 14. September 2010 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 06.08.2010 - 2 B 229/10

    Möglichkeit der integrativen Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 2 B 321/12
    Die Möglichkeit der integrativen Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülern nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung bzw. dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist nicht als besonderer pädagogischer Grund i. S. v. § 4a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SchulG anzusehen (vgl. Senatsbeschl. v. 6. August 2010, SächsVBl. 2011, 16 ff.).

    Ein in § 4a Abs. 4 Satz 2 SchulG nicht normierter Ausnahmefall liegt ebenfalls nicht vor, wenn die Unterrichtung von Integrationsschülern unter zumutbaren Bedingungen an einer anderen Mittelschule stattfinden kann (vgl. Senatsbeschl. v. 6. August 2010 a. a. O.).

  • VG Dresden, 31.08.2012 - 5 L 362/12

    Wegfall einer Klassenstufe

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 2 B 321/12
    Ausfertigung Az.: 2 B 321/12 5 L 362/12.

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 31. August 2012 - 5 L 362/12 - wird zurückgewiesen.

  • OVG Sachsen, 25.11.2004 - 2 B 794/04
    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 2 B 321/12
    Wie der Senat entschieden hat (vgl. Beschl. v. 14. September 2010, SächsVBl. 2011, 63, 64; Beschl. v. 24. August 2004 - 2 BS 316/04 - und v. 25. November 2004 - 2 B 794/04 -), beurteilt sich die Frage, ob für die Einrichtung oder Fortführung einer Schule oder Klassenstufe ein öffentliches Bedürfnis besteht, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns im jeweiligen Schuljahr.

    Bei seiner Entscheidung steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu (vgl. Senatsbeschl. v. 25. November 2004 - 2 B 794/04 - und v. 19. August 2002, NVwZ-RR 2003, 36).

  • OVG Sachsen, 08.12.2008 - 2 B 316/08

    Aufnahme ins Gymnasium; Kapazität; Kapazitätsengpass; Kriterien; Entscheidung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 2 B 321/12
    Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf begründete Wahlrecht der Eltern umfasst dabei im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 15. Dezember 2009 - 2 B 498/09 -, beide juris; st. Rspr.).
  • OVG Sachsen, 15.12.2009 - 2 B 498/09

    Anspruch auf Aufnahme eines Kindes in das Gymnasium nach Wahl der Eltern i.R.d.

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 2 B 321/12
    Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf begründete Wahlrecht der Eltern umfasst dabei im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 15. Dezember 2009 - 2 B 498/09 -, beide juris; st. Rspr.).
  • OVG Sachsen, 19.08.2002 - 2 BS 330/02

    Interessenabwägung als Darlegungserfordernis bei einer Beschwerdeschrift;

    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 2 B 321/12
    Bei seiner Entscheidung steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu (vgl. Senatsbeschl. v. 25. November 2004 - 2 B 794/04 - und v. 19. August 2002, NVwZ-RR 2003, 36).
  • OVG Sachsen, 24.08.2004 - 2 BS 316/04
    Auszug aus OVG Sachsen, 13.09.2012 - 2 B 321/12
    Wie der Senat entschieden hat (vgl. Beschl. v. 14. September 2010, SächsVBl. 2011, 63, 64; Beschl. v. 24. August 2004 - 2 BS 316/04 - und v. 25. November 2004 - 2 B 794/04 -), beurteilt sich die Frage, ob für die Einrichtung oder Fortführung einer Schule oder Klassenstufe ein öffentliches Bedürfnis besteht, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns im jeweiligen Schuljahr.
  • OVG Sachsen, 04.08.2014 - 2 B 423/13

    Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "öffentliches Bedürfnis"

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 13. September 2012, LKV 2012, 520 m. w. N.) bedarf die Prüfung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Klassenstufe grundsätzlich einer Abwägung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

    angemeldeten Schülern bereits nicht erreicht werden, kommt der Entschließung, wie das Verwaltungsgericht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 13. September 2012 a. a. O.) zutreffend ausgeführt hat, keine Rechtswirkung im Außenverhältnis gegenüber Schulträgern, Schülern oder Eltern zu, so dass sich die Antragstellerin hierauf nicht berufen kann.

    Wie im Senatsbeschluss vom 13. September 2012 (LKV 2012, 520) ausgeführt, sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die die Annahme rechtfertigten könnten, dass das Moratorium im Falle der Mittelschule S.

    Wie in den Beschlüssen des Senats zu den vorangegangenen Schuljahren 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 (Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, v. 10. November 2011 - 2 B 194/11- und v. 13. September 2012 - 2 B 321/12 -, jeweils juris) ausgeführt, bestehen weder an den aufnehmenden Schulen, insbesondere an der Mittelschule in O......., unzumutbare bauliche Besonderheiten des Schulgebäudes, noch liegen unzumutbare Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen zu diesen Schulen vor.

    Der Senat folgt der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, die sich an der Rechtsprechung des Senats orientiert (vgl. Beschl. v. 13. September 2012 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 25.03.2013 - 2 B 325/12

    Mittelschule, Mitwirkungsentzug an der Unterhaltung einer Klassenstufe,

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 12. November 2010 - 2 B 248/10 -, juris; Beschl. v. 10. November 2011 - 2 B 194/11 - Beschl. v. 13. September 2012, LKV 2012, 520) bedarf die Prüfung des Vorliegens eines öffentlichen Bedürfnisses für die Einrichtung einer Klassenstufe grundsätzlich einer Abwägung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

    Eine "zeitliche Sperre für Mitwirkungswiderrufsbescheide" dergestalt, dass diese "nur bis zum rechtlichen Beginn eines Schuljahres", d. h. bis zum 1. August erfolgen dürfen, besteht folglich nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 13. September 2012 a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 10. November 2011 - 2 B 194/11 - Rn. 24; Beschl. v. 13. September 2012 a. a. O.) kommt der Entschließung keine Rechtswirkung im Außenverhältnis gegenüber Schulträgern, Schülern oder Eltern zu, so dass sich die Antragstellerin hierauf nicht berufen kann.

  • OVG Sachsen, 26.11.2012 - 2 B 323/12

    Mittelschule, Aufnahmebescheid, Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs

    Daraufhin hat das Sächsische Staatsministerium für Kultus in dem gegenüber der Stadt S.............., Antragstellerin im Parallelverfahren - 2 B 321/12 -, ergangenen Bescheid vom 15. August 2012 festgestellt, dass das öffentliche Bedürfnis für die Einrichtung der Klassenstufe 5 der Mittelschule S.

    Zur Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 15. August 2012 hat der Senat in seinem im Parallelverfahren - 2 B 321/12 - ergangenen Beschluss vom 13. September 2012 ausgeführt:.

    Die Rechtmäßigkeit des Widerrufsvorbehalts ist deshalb nicht zu prüfen; diese ist zudem nicht Voraussetzung für den Widerruf (vgl. Senatsbeschl. v. 13. September 2012 - 2 B 321/12 - Rn. 15; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 43 Rn. 16 ff., § 36 Rn. 27, 3 49 Rn. 37).

  • OVG Sachsen, 14.01.2015 - 2 B 206/14

    Schulrecht, Gymnasium, Aufnahmeentscheidung, Ermessen

    Dabei liegt die Entscheidung über die angewandten Kriterien im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 15. Dezember 2009 - 2 B 498/09 -, Beschl. v. 19. August 2011 - 2 B 158/11 -, Beschl. v. 15. September 2012 - 2 B 321/12 - [alle juris] sowie Beschl. v. 7. November 2012 - 2 B 345/12 - und Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 386/12 - st. Rspr.).
  • OVG Sachsen, 08.01.2013 - 2 B 336/12

    Aufnahme in das Gymnasium, Entscheidung des Schulleiters, Zügigkeit,

    Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf begründete Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungswegs umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 19. August 2011 - 2 B 158/11 - und Beschl. v. 15. September 2012 - 2 B 321/12 -, alle juris; Beschl. v. 7. November 2012 - 2 B 345/12 -) grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule, jedoch nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten.
  • OVG Sachsen, 29.09.2014 - 2 B 189/14

    Aufnahme an der Oberschule, Vergabe der Ausbildungsplätze im Losverfahren

    Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf begründete Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungswegs umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 19. August 2011 - 2 B 158/11 -, Beschl. v. 15. September 2012 - 2 B 321/12 - und Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, alle juris) grundsätzlich auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule, jedoch nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten.
  • OVG Sachsen, 04.03.2015 - 2 B 208/14

    Schulrecht, Gymnasium, Aufnahme an der Wunschschule, Erstwunsch, Zweitwunsch

    Dabei liegt die Entscheidung über die angewandten Kriterien im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 15. Dezember 2009 - 2 B 498/09 -, Beschl. v. 19. August 2011 - 2 B 158/11 -, Beschl. v. 15. September 2012 - 2 B 321/12 -, alle juris sowie Beschl. v. 7. November 2012 - 2 B 345/12 - Barczak, Die Entwicklung des Schulverwaltungs- und Schulverfassungsrechts seit dem Jahr 2010, NVwZ 2014, 1556, 1558).
  • OVG Sachsen, 06.01.2015 - 2 B 95/14

    Voraussetzungen für den Widerruf eines Bescheids über die integrative

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein Schüler grundsätzlich auch gegen seinen oder den Willen seiner Eltern einer anderen als der von ihm oder seinen Eltern gewählten Schule zugewiesen werden kann (vgl. Beschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 15. Dezember 2009 - 2 B 498/09 -, Beschl. v. 19. August 2011 - 2 B 158/11 -, Beschl. v. 15. September 2012 - 2 B 321/12 - (alle juris) und Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, jeweils zur Aufnahme in die Klassenstufe 5 eines bestimmten Gymnasiums).
  • VG Schleswig, 08.07.2015 - 9 A 117/14

    Einrichtung gymnasiale Oberstufe in einer Gemeinschaftsschule

    Bei dem Begriff des "öffentlichen Bedürfnisses" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der aber nicht näher konkretisiert ist, sondern grundsätzlich zu einer planerischen Abwägung aller für und gegen eine schulorganisatorische Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte verpflichtet, wobei diese Abwägung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 1480 ff.; auch OVG Bautzen, Beschluss vom 13.09.2012 - 2 B 321/12 - juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen, 05.10.2015 - 2 B 262/15

    Zu den anforderungen an die Aufnahmeprüfung in ein Gymnasium mit vertiefter

    Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190; Beschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 15. Dezember 2009 - 2 B 498/09 -, Beschl. v. 19. August 2011 - 2 B 158/11 - und Beschl. v. 15. September 2012 - 2 B 321/12 -, alle juris; st. Rspr.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht